Ruppel + Niehaus Rechtsanwälte in Hamburg
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Erbrecht

 

Immer Ärger mit der Erbengemeinschaft – Warum gibt es so häufig Streit innerhalb der Erbengemeinschaft?


Eine Erbengemeinschaft entsteht häufig, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat und folglich die gesetzliche Erbfolge gilt. Über diese Konsequenz war sich der Erblasser oft nicht im Klaren.

Dies kann zu folgenden – oft nicht gewollten – Zwangsgemeinschaften führen, in denen Konflikte vorprogrammiert sind:

  • Erbengemeinschaft aus Ehepartner und Kindern

  • Erbengemeinschaft aus Ehepartner, ehelichen und nicht ehelichen Kindern

  • Erbengemeinschaft aus Ehepartner, den gemeinsamen Kindern und denen aus der 1. Ehe

  • Erbengemeinschaft aus Ehepartner und Eltern

  • Erbengemeinschaft aus Ehepartner, Elternteil und Geschwistern

  • Erbengemeinschaft aus ehelichen und nicht ehelichen Kindern

  • Erbengemeinschaft aus Kindern der 1. und der 2. Ehe

  • Erbengemeinschaft aus untereinander zerstrittenen Kinder

Die zu treffenden Entscheidungen können zu folgenschweren Zerwürfnissen innerhalb einer Familie führen. Deshalb muss der einzelne Miterbe mit viel Fingerspitzengefühl vorgehen, wenn er diese Konsequenz vermeiden möchte. Hierbei ist anwaltliche Hilfe – wenn auch nur im Hintergrund – oft unverzichtbar.

Die Miterben bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Die Erben sind gezwungen, durch gemeinsames Handeln die Erbteilung (Erbauseinandersetzung) herbeizuführen, wenn sie über ihr Erbteil wirtschaftlich unabhängig voneinander Verfügen möchten.

Große Schwierigkeiten ergeben sich, wenn zum Beispiel ein Haus vererbt wird. So kann einer der Miterben beantragen, dass das zuständige Gericht das Haus im Rahmen einer Teilungsversteigerung zwangsversteigert, wenn keine einstimmige Entscheidung über den Verkauf getroffen werden kann. Die Gefahr, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung betrieben werden kann oder wird, vergiftet das Klima zwischen den Miterben noch stärker, wenn ein oder mehrere Miterben in der Immobilie wohnen.

Streit kann auch dadurch entstehen, dass das Testament unklar und auslegungsbedürftig ist

Unklar kann sein, wer überhaupt Miterbe ist. Hierüber sollte Klarheit bestehen und möglichst Einvernehmen, wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden muss.

Vielleicht sollte einem der Bedachten nur ein Vermächtnis zugewandt werden?

Soll einer der Miterben durch ein Vorausvermächtnis begünstigt werden, oder liegt eine Teilungsanordnung vor?

Konflikte können sich aus folgenden Fragen oder Situationen ergeben:

  • Was tun, wenn der Erblasser die Auflösung der Erbengemeinschaft für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen hat?

  • Wer kann oder soll in Vollmacht der Erbengemeinschaft handeln?

  • Welche Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden?

  • In welcher Höhe sind Pflichtteilsansprüche zu bedienen?

  • Welchen Wert besitzen einzelne Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, Bilder oder Kunstgegenstände?

  • Zu welchem Wert soll ein Haus einem der Miterben überlassen werden?

  • Hat der Erblasser Schulden hinterlassen oder gibt es Ansprüche gegen Dritte?

  • Soll eine Vollmacht, die der Verstorbene über seinen Tod hinaus erteilt hat, widerrufen werden?

  • Sind alle Verbindlichkeiten erfüllt, so dass die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann?

Häufig entsteht Streit unter den Miterben dadurch, dass sich einer der Erben bereits zu Lebzeiten unter Ausnutzung einer ihm vom Verstorbenen erteilten Vollmacht an den Konten bedient hat. Oftmals vermuten die anderen Erben dies aber auch nur.

Wenn sich die Miterben einig sind, muss eine Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn sich vermietete Immobilien im Nachlass befinden und alle Miterben von den Mieteinnahmen gut leben können. Dies ist aber die Ausnahme. In der Regel besteht der Wunsch, die Erbengemeinschaft so schnell als möglich aufzulösen.


Wege zur Auflösung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft soll vollständig aufgelöst werden:

a) Hierzu teilen die Miterben einvernehmlich die Nachlassgegenstände nach den Erbteilen unter sich auf. Möglicherweise wird zuvor ein Teil der Gegenstände, vor allem Immobilien, verkauft. Möglicherweise erfolgt ein Ausgleich in Geld an die anderen Miterben, wenn z.B. ein Miterbe das Haus oder einen anderen wertvollen Gegenstand behalten soll.

b) Sofern sich nicht alle Miterben auf einen gemeinsamen Teilungsplan einigen können, müssen Nachlassgegenstände verkauft oder auch versteigert werden. Häuser und andere Immobilien müssen versteigert werden, sofern eine Einigung über einen Verkauf nicht möglich ist. Anschließend erfolgt eine Verteilung der Erlöse anhand der Erbteile (Erbquoten).

Ausscheiden eines oder mehrerer Miterben aus der Erbengemeinschaft:

Ein Mitglied der Erbengemeinschaft scheidet gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder gegen Übertragung z.B. eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Autos aus der Erbengemeinschaft aus. Die übrigen Erben führen die Erbengemeinschaft fort. Dieser Weg ist oft empfehlenswert, wenn Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zwar noch nicht ausgebrochen, aber zu erwarten ist, weil z.B. einer der Miterben im hinterlassenen Haus lebt oder die Interessen zu unterschiedlich sind. Hier sollte die Gunst der Stunde genutzt werden, um eine entsprechend günstige Vereinbarung auszuhandeln.

Der Umgang mit den Problemen innerhalb einer Erbengemeinschaft erfordert psychologisches Einfühlungsvermögen, um eine gemeinsame Lösung herbeizuführen. In manchen Fällen darf aber auf die eventuell notwendige Härte nicht verzichtet werden.


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Rechtsanwältin Beate Niehaus (Fachanwältin für Erbrecht)

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