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Erbrecht |
Enterbt - was tun? Kann ich meinen Pflichtteil verlangen? 19 Antworten auf 19 Fragen. 1. Wann spricht man von Enterbung? Sie sind in jedem Falle enterbt, wenn dies dem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich zu entnehmen ist. Eine Enterbung liegt aber auch dann vor, wenn einfach nur ein Anderer oder mehrere Andere als Erben eingesetzt sind. 2. Bin ich immer pflichtteilsberechtigt, wenn ich enterbt bin? Nein, pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder (auch nicht eheliche und adoptierte), Ehegatten und manchmal auch Eltern und Enkelkinder. Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben Eltern aber nur dann, wenn der Verstorbene keine Kinder hat. 3. Was versteht man genau unter einem Anspruch auf Pflichtteil? Das Erbrecht gewährt Kindern, Ehepartnern und manchmal auch Eltern einen Pflichtanteil am Nachlass des Verstorbenen - Pflichtteil genannt - wenn diese enterbt wurden. Zu beachten: Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nur nach dem hinterlassenen Vermögen des Erblassers. Das Vermögen des überlebenden Ehegatten - z.B. dessen Anteil an einer Immobilie oder an Gemeinschaftskonten – bleibt außen vor. 4. Haben Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil? Nein, ebenso wenig wie entferntere Verwandte. Nur Kinder bzw. der Ehegatte sind Pflichtteilsberechtigte. Unter bestimmten Umständen haben auch Eltern oder Enkel einen Anspruch auf den Pflichtteil. 5. In welchen Fällen haben Enkel einen Pflichtteilsanspruch? Die Enkel werden in der Regel durch ihren Vater bzw. ihre Mutter verdrängt. Nur dann, wenn der Elternteil, der vom Verstorbenen abstammt, nicht mehr lebt, haben Enkel ein Pflichtteilsrecht. Ausnahmsweise kann auch ein Anspruch bestehen, wenn der Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat. 6. Welche Rechte habe ich als Pflichtteilsberechtigter? Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Auskunft, d.h. auf die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, auf Wertgutachten und auf Zahlung einer Geldsumme, die sich anhand des Nachlasses und der entsprechenden Quote errechnet. Es kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird. Unter bestimmten Umständen kann auch verlangt werden, dass die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich versichert wird. 7. Wann entsteht der Anspruch auf meinen Pflichtteil? Der Anspruch entsteht sofort, da das Erbrecht des Erben auch sofort mit dem Tod des Erblassers eintritt. Der Anspruch entsteht also nicht erst dann, wenn der Erbe den Erbschein in Händen hält. 8. An wen muss ich mich wenden, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen? Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen den Erben; bei einer Erbengemeinschaft gegen alle Erben. Um Pflichtteilsergänzungsansprüche (siehe unten Frage 12) geltend zu machen, kann man sich auch ausnahmsweise an den Beschenkten wenden. 9. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteil, häufig auch Pflichtanteil genannt, ist die Hälfte dessen, was der Enterbte erhalten würde, wenn er gesetzlicher Erbe wäre, es also kein Testament oder keinen Erbvertrag gäbe. Hierbei spielt auch der Güterstand eine Rolle, in dem der Verstorbene gelebt hat. Hat der Erblasser z.B. einen Ehepartner und zwei Kinder hinterlassen und bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Pflichtteilsanspruch des Kindes 1/8. Ist der Erblasser z.B. geschieden oder verwitwet und hinterlässt drei Kinder, besteht ein Pflichtteilsanspruch von 1/6. 10. Kann der Pflichtteilsanspruch vollständig ausgeschlossen werden? Dies ist nur ganz ausnahmsweise möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte z.B. eine schwere Straftat gegenüber dem Verstorbenen begangen hat. 11. Was kann ich tun, wenn das Vermögen vor dem Tod verschenkt wurde? Dann besteht Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Der Anspruch richtet sich gegen den Erben. Die Berechnung ist kompliziert. So kommt es u.a. darauf an, wann die Schenkungen erfolgt sind. Zum Teil werden die Schenkungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt, manchmal nur zu einem gewissen Anteil. Hierbei ist unbedingt anwaltlicher Rat einzuholen. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch Gutachten verlangen, um den Wert der Schenkungen zu ermitteln. Wenn bei dem Erben nichts zu holen ist, kann es ausnahmsweise auch Ansprüche gegen denjenigen geben, der die Geschenke erhalten hat. 12. Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch? Zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch besteht ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, wenn der Nachlass durch Schenkungen reduziert wurde. Hierbei sind die Schenkungen relevant, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod erfolgten. Zu prüfen ist auch, ob es z.B. Verkäufe von Immobilien deutlich unter Wert gegeben hat. Hierin kann eine teilweise Schenkung liegen. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also meist erst mit dem Tod, zu laufen. Bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs spielen auch Lebensversicherungen eine Rolle. 13. Muss ich Geschenke, die ich selbst erhalten habe, auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen? Die Berechnung dieses Anspruchs ist sehr kompliziert. Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind in der Regel anzurechnen. 14. Woher weiß ich, welchen Wert der Nachlass hat? Der Pflichtteilsberechtigte kann ein Nachlassverzeichnis verlangen, das alle Aktivposten (z.B. Konten) und alle Passivposten (z.B. Schulden) enthalten muss. Zur Beurteilung des Wertes von Immobilien, Firmen, Schmuck u.ä. kann der Pflichtteilsberechtigte Wertgutachten verlangen. 15. Wer zahlt die Gutachten, um z.B. den Wert eines Hauses zu ermitteln? Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, auf eigene Kosten Wertgutachten erstellen zu lassen. Diese Kosten können aber von dem Nachlass in Abzug gebracht werden und schmälern dadurch auch den Pflichtteilsanspruch bzw. den Pflichtteilsergänzungsanspruch. 16. Habe ich Anspruch auf meinen Pflichtteil, wenn ich die Erbschaft ausschlage, z.B. weil das Testament ungünstige Regelungen für mich als Erben enthält? Ja, aber nur unter bestimmten gesetzlich festgelegten Bedingungen. Hierzu muss zuvor unbedingt ein Rechtsanwalt, besser noch ein Fachanwalt für Erbrecht, konsultiert werden. 17. Was ist ein Pflichtteilsverzicht? Der Pflichtteilsberechtigte kann schon zu Lebzeiten des Erblassers (z.B. bereits vor dem Tod seines Vaters oder seiner Mutter) auf seinen Pflichtteil verzichten. Hierzu ist ein notarieller Vertrag notwendig. Die Höhe der Zahlung für den Verzicht ist Verhandlungssache und sollte sich an dem zu erwartenden Pflichtteil orientieren. Zu einem solchen freiwilligen Pflichtteilsverzicht müssen aber beide Seiten bereit sein. 18. Kann ich meinen Pflichtteil einklagen? Ja, wenn der Erbe auf ein Anschreiben nicht reagiert, das Nachlassverzeichnis oder ein gefordertes Wertgutachten nicht vorlegt oder auch die Zahlung ohne Grund verweigert. Damit dem Erben die Kosten für den Prozess und den Anwalt in Rechnung gestellt werden können, müssen jedoch angemessene Fristen gesetzt worden sein. 19. Kann es sein, dass ich trotz einer Klage meinen Pflichtteil nicht bekomme? Ja, unter bestimmten Umständen kann der Erbe eine Stundung verlangen, wenn er z.B. sein Familienheim verkaufen müsste, um die Ansprüche zu erfüllen. Weitere Artikel zum Thema Erbrecht: – Die 7 größten Irrtümer beim Thema Erben – 20 Lebenslagen, in denen ein Testament sinnvoll ist – Testament: kein Fall für Muster – Immer Ärger mit der Erbengemeinschaft Benötigen Sie Unterstützung? Unter der Telefonnummer 040 - 32 57 70 70 können Sie gerne einen Gesprächstermin mit mir vereinbaren. Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen. Rechtsanwältin Beate Niehaus (Fachanwältin für Erbrecht) Sie finden mich auch auf Google+. |
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