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Erbrecht

 

Testament: kein Fall für Muster – oder: 10 Fragen, die Sie sich stellen sollten, bevor Sie eine Standardvorlage für Ihr Testament verwenden

Sie denken darüber nach, ein Testament zu errichten? Dies ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn Sie nicht möchten, dass die gesetzlichen Erbregelungen zum Tragen kommen.

Ein handschriftliches Testament muss eine Unterschrift tragen und sollte in jedem Falle auch mit einem Datum versehen werden. Ein Muster oder Vordruck findet sich im Internet auch kostenlos. So weit, so gut, alles scheint einfach zu sein.

Die Verwendung eines Musters oder einer Vorlage ohne vorherige rechtliche Beratung ist nur in ganz einfach gelagerten Fällen zu empfehlen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie alleinstehend sind und Ihr einziges Kind zum Erben machen möchten. Sind Sie verheiratet und ebenso wie Ihr Ehepartner kinderlos, können Sie ohne Gefahr ein Muster verwenden, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen.

Meist aber sind die Lebensverhältnisse schwieriger, eine passende Vorlage steht nicht zur Verfügung, das Muster wird verändert. Laien machen sich oft keine Vorstellung darüber, wie leicht ein Testament Widersprüche und Unklarheiten enthalten kann, die zu Streit zwischen den Erben führen können. Am Schluss entscheidet dann möglicherweise ein Gericht nach jahrelangen Prozessen darüber, was derjenige, der das Testament errichtet hat, wohl gewollt haben könnte.

Große Unklarheit entsteht z.B., wenn der Erblasser einzelne Gegenstände seines (derzeitigen) Vermögens „verteilt“, ohne zu bestimmen, wer der Erbe ist und wer z.B. nur einen Gegenstand als Vermächtnis erhalten soll.

Wenn Sie einen Mustertext oder Formular verwenden und dieses verändern, sollten Sie in jedem Falle das Testament von einem Anwalt, möglichst einem Fachanwalt für Erbrecht, überprüfen lassen.

Wenn Sie sich entscheiden, ein Testament zu errichten, sollten Sie sich zuerst überlegen, welches Ziel Sie mit dem Testament erreichen wollen.

Hierzu ein paar nützliche Fragen:

  1. Sie möchten mit Ihrem Ehegatten ein Berliner Testament errichten?

    Überlegen Sie zunächst, wer den höchsten Schutz genießen soll: der überlebende Ehegatte oder zum Beispiel Ihre Kinder, die nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben?

    Soll der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Ehepartners an die Regelung gebunden sein?

    Soll Ihr Ehegatte nach Ihrem Tod möglichst frei über das geerbte Vermögen verfügen können oder soll verhindert werden, dass Ihre Kinder für den Fall einer Wiederverheiratung Nachteile erleiden?

    Soll ausgeschlossen werden, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Ehepartners bei einer Wiederverheiratung das gemeinsam errichtete Testament anficht?

    Soll dasjenige Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des Zweitversterbenden nur den Pflichtteil erhalten? Oder möchten Sie, dass die „braven“ Kinder nach dem Tod des zweiten Ehegatten zusätzlich zu ihrem Erbteil z. B. ein Geldvermächtnis bekommen?

    Ist das Berliner Testament überhaupt die richtige Testamentsform oder sollten Sie besser die Vor- und Nacherbschaft wählen?

  2. Vermuten Sie nach Ihrem Ableben Streit zwischen Ihren Erben?

    Dann sollte über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nachgedacht werden. Die Anordnung eines Testamentsvollstreckers empfiehlt sich z. B. auch dann, wenn Ihr minderjähriges Kind aus erster Ehe erben soll, Sie aber nicht möchten, dass Ihr geschiedener Ehepartner das geerbte Vermögen verwaltet.

  3. Haben Sie ein behindertes Kind, das Sie nach Ihrem Tode optimal versorgt sehen möchten?

    In diesem Falle sollte ein sog. Behindertentestament ins Auge gefasst werden.

  4. Möchten Sie Ihr Familienvermögen schützen?

    Hier kommt ein Testament in Betracht, das möglichst wenig Erbschaftsteuern auslöst. Hierbei sollten Sie auch die Steuerfreibeträge kennen.

  5. Möchten Sie, dass eines Ihrer Kinder nur sein Pflichtteil erhält?

    Dann muss dieses enterbt werden, im Zweifel dadurch, dass Sie andere zu Ihren Erben machen.

  6. Möchten Sie, dass einer Ihrer Erben zwar nicht schlechter gestellt, aber von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sein soll?

    Dann sollten Sie überlegen, diesen nicht zum Erben zu machen, sondern Ihm einen bestimmten Geldbetrag oder ein Grundstück als Vermächtnis zukommen zu lassen.

  7. Möchten Sie darauf Einfluss nehmen, welche Gegenstände Ihre Erben unter Anrechnung auf die Erbquote erhalten sollen?

    Hier kommt eine Teilungsanordnung in Betracht.

  8. Möchten Sie, dass einer Ihrer Erben zusätzlich zu seiner Erbquote begünstigt wird?

    Hier bietet sich ein Vorausvermächtnis an.

  9. Haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, wer erben soll, wenn einer der von Ihnen eingesetzten Erben wegfällt?

    Was soll sein, wenn der eingesetzte Erbe vor Ihnen stirbt oder gar die Erbschaft ausschlägt? Sollen z.B. dessen Kinder an seine Stelle treten oder möchten Sie, dass die übrigen Erben mehr erhalten. Gerade diese Frage kann viel Streit auslösen. Deshalb sollten Sie Ersatzerben bestimmen.

  10. Möchten Sie jemandem nur etwas zuwenden, ohne ihn zum Erben zu machen?

    Dann sollten Sie diesem nur ein Vermächtnis zukommen lassen (z.B. Geld, ein Bild, ein Möbelstück oder auch ein Wohnrecht), wobei dies klar ausgedrückt sein muss. Gerade der Laie benutzt gerne den Begriff „erben“, auch wenn er gar keine Erbeinsetzung im rechtlichen Sinne möchte.


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Rechtsanwältin Beate Niehaus (Fachanwältin für Erbrecht)

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